Stand 01.01.2001


§ 1 Allgemeines

 

  1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Verkehrswacht, Verkehrswacht Fürstenfeldbruck e.V.". Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fürstenfeldbruck.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

  1. Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative ihrer Gliederungendie Verkehrssicherheit zu fördern,

         a ) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,

         b) Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten,

         c) Die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten,

         d) Ihre Mitglieder und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten.

  1. Der Tätigkeitsbereich umfasst den Landkreis Fürstenfeldbruck.
  2. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

     1. Die Verkehrswacht Fürstenfeldbruck e.V. hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

     2. Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben

         a) natürliche Personen

         b) juristische Personen

         c) Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige Vereinigungen

     3. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied vollzieht der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, auf schriftlichen Antrag. Sie               ist dem neuen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

     4. Natürliche Personen, die sich um die Verkehrsicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben,                         können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

     5. Die Mitglieder der Verkehrswacht Fürstenfeldbruck e.V. sind gleichzeitig Mitglieder der Landesverkehrswacht Bayern e.V. und der Deutschen                   Verkehrswacht e.V..

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

     1. Die ordentlichen Mitglieder, bei Behörden Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen juristischen Personen, Verbänden und                          Vereinigungen deren bevollmächtigter Vertreter und die Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Sie können                wählen und gewählt werden.

     2. Noch nicht volljährige Mitglieder haben weder ein Stimmrecht, noch können sie gewählt werden.

     3. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Vorstand ist                     berechtigt, den Beitrag eines Mitglieds in begründeten Fällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

     4. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

     5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

     1. Die Mitgliedschaft endet

         a)bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,

         b)bei Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristischen Personen, Verbänden und Vereinigungen durch Auflösung, Erlöschen, A                     Austritt oder Ausschluss.

     Die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Verkehrswacht Fürstenfeldbruck e.V. hat das Erlöschen der Mitgliedschaft in der                                                   Landesverkehrswacht Bayern e.V. und der Deutschen Verkehrswacht zur Folge.

     2. Der Austritt ist ohne besondere Frist jederzeit zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

     3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

         a) gröblich gegen die Zwecke der Deutschen Verkehrswacht e.V. verstößt,

         b) wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem, schwerwiegendem Fehlverhalten im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist,

         c) sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen,

         d) mit der Zahlung von mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

 

     Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

 

     Das Mitglied ist vor dieser Entscheidung in angemessener Weise zu hören. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb eines Monats die       Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheid endgültig ist. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur abschließenden                               Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde.

 

§ 6 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Bayern e.V. und zur Deutschen Verkehrswacht

 

     1. Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in dem von ihr betreuten Gebiet Geltung zu                                verschaffen, wird die Verkehrswacht Fürstenfeldbruck e.V. die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der                  Landesverkehrswacht Bayern e.V. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der Deutschen Verkehrswacht gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.

     2. Die Verkehrswacht Fürstenfeldbruck e.V. hat das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur, wenn sie in ihrer Satzung die zur Wahrung einer                einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht beschlossenen Mindestanforderungen aufnimmt.

     3. Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Verkehrswacht Fürstenfeldbruck e.V. mit den hierfür                            zuständigen Behörden selbständig. Für Angelegenheiten überörtlichen Charakters schalten sich die Landesverkehrswacht Bayern e.V. und die              Deutsche Verkehrswacht e.V. ein.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe der Verkehrswacht Fürstenfeldbruck e.V. sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
  3. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme nicht übertragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter einzuberufen (Jahresmitgliederversammlung). Sie soll möglichst in den ersten vier Monaten des Jahres und vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Landesverkehrswacht Bayern e.V. stattfinden.
  5. Der Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn der Vorstand oder der erweiterte Vorstand dies beschließt, oder die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich und durch Einrücken der Einladung in der örtlichen Presse mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen.
  7. Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied oder Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung erstreben.
  8. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstands, wählt

         a) den Vorstand,

         b)den erweiterten Vorstand und

         c) zwei Kassenprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben.

     beschließt über die Höhe des Mindestbeitrages, entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes bezüglich des Ausschlusses               eines Mitglieds, beschließt Änderungen dieser Satzung und die Auflösung dieses Vereins, entscheidet über Dringlichkeitsanträge, behandelt die           vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung und befindet über alle sich ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.

     9. Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung muss den Geschäfts- und Kassenbericht enthalten, sowie den Bericht der Kassenprüfer               und die Entlastung des Vorstands vorsehen.

 

§ 9 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen, wenn nicht ein Mitglied schriftliche Abstimmung beantragt. Die Mitgliederversammlung kann einen hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Geschäftsführer zum Vorstandsmitglied wählen.
  2. Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied aus, kann der erweiterte Vorstand einen kommissarischen Nachfolger wählen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Die ordentliche Nachwahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung. Sie gilt bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl.
  3. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß bestellt sind. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes. Er ist in allen, weder der Mitgliederversammlung noch dem erweiterten Vorstand ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten entscheidungsbefugt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
  5. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Vorstands ist der Vorsitzende oder in dessen Verhinderung sein Stellvertreter verpflichtet, eine Sitzung des Vorstands einzuberufen.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Der Schatzmeister leitet die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins. Er hat insbesondere für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und die den Bedürfnissen des Vereins und den behördlichen Auflagen entsprechenden Bücher und Karteien zu führen.
  8. Der Schriftführer hat über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des erweiterten Vorstands eine Niederschrift anfertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren.
  9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat einzeln Vertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur vertreten kann, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Schatzmeister ist nur vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende und der Stellvertreter verhindert sind. Der Schriftführer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister an der Vertretung verhindert sind.

 

§ 10 Erweiterter Vorstand

 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den in § 9 genannten Vorstandsmitgliedern und weiteren von der Mitgliedsversammlung zu wählenden Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer soll nicht höher als 10 sein. Er wird mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen, wenn nicht ein Mitglied die schriftliche Abstimmung beantragt.
  2. Scheidet während einer Wahlperiode ein Mitglied aus, können die verbleibenden Mitglieder einen kommissarischen Nachfolger wählen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Die ordentliche Nachwahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung. Sie gilt bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl.
  3. Der erweiterte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß bestellt sind.
  4. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand (§ 9) in der Verkehrswachtarbeit. Er wirkt in Haushaltsfragen und bei der Planung größerer Aktionen mit.
  5. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden (§ 9 Abs. 1) oder von einem vom Vorsitzenden beauftragten Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
  6. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind für den Vorstand bindend.

 

§ 11 Kassenprüfer

 

  1. Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, kann der erweiterte Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen kommissarischen Kassenprüfer bestellen.
  3. Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung sowie der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekannt zu geben, bevor letztere den Vorstand entlastet.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

  1. Über Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschiedenen Mitglieder. Dabei muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat später stattfinden darf, unabhängig von der Zahl der Anwesenden, mit einfacher Mehrheit.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Bayern e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Gehälter und Versorgungsansprüche sowie sonstige Verbindlichkeiten des aufgelösten Vereins sind vorab zu befriedigen.






Gemeinnütziger Verein

 

Münchner Straße 32

82256 Fürstenfeldbruck

Telefon 0163 / 92 91 299

Telefax 08105 / 38 66 - 57 50


Geschäftsstelle (Postanschrift):

Zum Marxbauer 8a

82291 Mammendorf

 

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